AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GENERAL TERMS AND CONDITIONS / CONDITIONS GENERALES D‘AFFAIRES

Fabiena-Mukrie, Bambergergasse 97, A-1220 Wien (nachfolgend „MUKRIE“ genannt / hereinafter referred to as „MUKRIE“ / ci-dessus „MUKRIE“ ) (For an English translation please contact MUKRIE / Pour une traduction française contactez BPPC)

Sämtliche Bestellungen/Leistungen/Angebote von MUKRIE zum Verkauf und Einkauf von Waren richten sich ausschließlich nach den folgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn MUKRIE hierauf nicht nochmals ausdrücklich hinweist. Ergänzend gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Käufers/Verkäufers sind für MUKRIE unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, sie werden von MUKRIE ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Auftragsbestätigung des Käufers/ Verkäufers gilt als Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen von MUKRIE ; die Annahme oder Lieferung der Ware oder Leistung durch MUKRIE in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen.

A. VERKAUFSBEDINGUNGEN

  • Auskünfte und Beratungen, Unterlagen (1.1)
    • Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte von MUKRIE erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von MUKRIE . Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten der Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten übernimmt MUKRIE nicht. Auf Schadensersatzansprüche des Käufers findet Ziff. A. 6 Anwendung. (1.2) Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die MUKRIE dem Käufer im Zusammenhang mit ihren Angeboten zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von MUKRIE . Hieran stehen MUKRIE die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte zu. Der Käufer ist nicht befugt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von MUKRIE die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.
  • 2. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages
    • (2.1) Die Angebote von MUKRIE sind stets freibleibend, es sei denn, MUKRIE gibt eine für sich bindende Gültigkeitsdauer an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn MUKRIE die Bestellung des Käufers ausdrücklich schriftlich bestätigt oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornimmt. Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung von MUKRIE einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein von MUKRIE als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich. Termine und Orte für Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie durch MUKRIE bestätigt wurden. Der Käufer haftet für unrichtige und unvollständige Angaben bei der Bestellung. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
    • (2.2) Alle Angaben zu der Ware von MUKRIE , insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften von MUKRIE enthaltenen Abbildungen, Qualitäts-, Farb-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Ware von MUKRIE bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen von MUKRIE . Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch MUKRIE oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware von MUKRIE müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen. MUKRIE behält sich das Recht vor, etwaige notwendige Änderungen in Abstimmung mit dem Käufer vorzunehmen. Wird der Lieferort durch den Käufer nachträglich verändert, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
  • 3. Lieferung und Gefahrübergang
    • (3.1) Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann der Käufer MUKRIE zwei (2) Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist gerät MUKRIE in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Käufer nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat und nicht eine Anzahlungsleistung bei MUKRIE eingegangen ist, sofern eine Anzahlung schriftlich vereinbart ist. (3.2) Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haftet MUKRIE für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. A. 6. Der nach Ziff. A. 6 von MUKRIE zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. (3.3) Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen außerhalb der Kontrolle von MUKRIE , sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung des Vorlieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von MUKRIE zu vertreten sind, kann MUKRIE die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht MUKRIE das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen MUKRIE zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. (3.4) MUKRIE ist zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets Stapelfeld. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. A. 3.5 entsprechend. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Gallin. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu MUKRIE gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung das Werk von MUKRIE verlassen hat, soweit nicht Ziff. A. 3.5 eingreift. (3.5) Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Käufers. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. (3.6) Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller vom Käufer zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen, nach Eingang etwaiger vereinbarter Anzahlungen, Akkreditive oder Wechsel und nach Klärung aller bei Vertragsschluss noch offenen Fragen. Bei FOB-Lieferungen ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Ankunftstag des Liefergegenstandes entsprechend dem Ankunftstempel des Vortransport-Dokumentes im Verladehafen maßgebend. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. (3.7) Unter den Voraussetzungen von Ziff. A. 3.3 verlängert sich die Lieferfrist für MUKRIE angemessen, auch wenn bereits Verzug eingetreten sein sollte. Erhöhen sich dadurch die von MUKRIE zu erbringenden Aufwendungen, so kann sie unbeschadet weiterer Ansprüche eine angemessene Anpassung des Kaufpreises vom Käufer verlangen. MUKRIE kann außerdem unter den Voraussetzungen von Ziff. A. 3.3 nach vorheriger Ankündigung in angemessener Frist anderweitig über die Ware verfügen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferzeit um die für die Wiederbeschaffung der Ware notwendige Zeit. Ist der Käufer mit einer von ihm zu erbringenden Leistung im Verzug, so kann MUKRIE nach Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder nach ihrer Wahl Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es bei der Nachfristsetzung nicht. Gehört die Lieferung zur geschuldeten Leistung von MUKRIE , so hat der Käufer, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Das Abladen muss unverzüglich, zügig und gefahrlos erfolgen können. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist MUKRIE nicht zur Leistung verpflichtet und der Käufer haftet für alle daraus entstehenden Schäden. (3.8) Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten als bevollmächtigt für Annahme und Empfangsbestätigung. Ferner gilt das Liefer-/Sortenverzeichnis durch die Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
  • 4. Preise/ Zahlung
    • (4.1) Die Preise von MUKRIE verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Versendungskosten sind vom Käufer zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
    • (4.2) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderungen von MUKRIE um Gegenforderungen zu kürzen, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von MUKRIE schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von MUKRIE an Dritte abzutreten. Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt erst ein, wenn der Betrag MUKRIE frei zur Verfügung steht.
    • (4.3) Die Forderungen von MUKRIE werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Käufers kann MUKRIE die sofortige Zahlung der Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn MUKRIE Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, MUKRIE nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist MUKRIE auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei (2) Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
    • (4.4) Sollten sich vor Vertragserfüllung die Selbstkosten von MUKRIE , insbesondere für Material, Fracht, Energie oder Löhne erhöhen, so ist sie unabhängig von Angebot und Annahme berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen.
  • 5. Eigentumsvorbehalt
    • (5.1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von MUKRIE , bis der Käufer sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.
    • (5.2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware für MUKRIE zu verwahren. Auf Verlangen ist MUKRIE jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestan MUKRIE aufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Rechte von MUKRIE durch Dritte muss der Käufer MUKRIE unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es MUKRIE ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
    • (5.3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von MUKRIE gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. A. 5.4 auf MUKRIE übergehen.
    • (5.4) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an MUKRIE ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MUKRIE berechtigt. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von MUKRIE gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an MUKRIE ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. A. 5.3 bis A. 5.4 einzuziehen.
    • (5.5) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit MUKRIE nicht oder werden MUKRIE Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so kann MUKRIE (1) die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen; (2) von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware und MUKRIE kann die Vorbehaltsware herausverlangen; MUKRIE ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet MUKRIE dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt MUKRIE ihm aus; (3) die Offenlegung der Namen der Schuldner der an MUKRIE abgetretenen Forderungen verlangen, damit MUKRIE die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen kann; alle MUKRIE aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind ihr jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen ihrerseits gegen den Käufer fällig sind; (4) die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
    • (5.6) Übersteigt der Wert der MUKRIE zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist MUKRIE auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von MUKRIE verpflichtet.
  • 6. Mängelansprüche/Haftung
    • (6.1) Der Käufer hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei MUKRIE eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an MUKRIE zu richten. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
    • (6.2) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet MUKRIE nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    • (6.3) Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
    • (6.4) Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Ware von MUKRIE . Insbesondere haftet MUKRIE für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. A. 6.5 und A. 6.7.
    • (6.5) Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet MUKRIE nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. MUKRIE haftet in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von MUKRIE für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
    • (6.6) Vor Inanspruchnahme von MUKRIE ist der Käufer verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten von MUKRIE zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich MUKRIE gegenüber dem Käufer zur Abtretung etwaiger Mängel- und Ersatzansprüche, die MUKRIE gegenüber deren Vorlieferanten zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme des Vorlieferanten von MUKRIE erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, MUKRIE nach Maßgabe von Ziff. A. 6.7 und A 6.9 in Anspruch zu nehmen.
    • (6.7) Mängelansprüche sowie Ersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn MUKRIE Arglist vorwerfbar ist. Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von MUKRIE .

B. Einkaufsbedingungen

  • 1. Bestellungen
    • (1.1) Kaufverträge kommen zu den Bedingungen des Auftragsschreibens einschließlich aller damit verbundenen Anlagen, Unterlagen, Zeichnungen und Pläne erst mit Eingang der gültigen Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Abnahme der Lieferung durch MUKRIE zustande. Wird diese Auftragsbestätigung nicht binnen 14 Tagen ab Datum des Auftragsschreibens übersandt, gilt sie als neues Angebot, das der schriftlichen Annahme durch MUKRIE bedarf.
    • (1.2) Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, muss der Verkäufer auf eine abweichende Annahme des Vertragsschlusses ausdrücklich und gesondert hinweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Zustimmung von MUKRIE zustande. MUKRIE behält sich das Recht vor, etwaige notwendige Änderungen nach Vertragsschluss auch im Hinblick auf den Lieferort in Abstimmung mit dem Verkäufer vorzunehmen.
    • (1.3) Falls bei der Bestellung von MUKRIE der Einkaufspreis nicht feststeht, hat der Verkäufer MUKRIE den Preis spätestens mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Wenn MUKRIE der Preisangabe nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung bei ihr widerspricht, kommt der Vertrag zu dem genannten Preis zustande.
  • 2. Preise
    • Die Einkaufspreise verstehen sich als Festpreise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer frei Haus der von MUKRIE genannten Empfangsstelle. Sie verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll- und Lagergeld sowie etwaiger Zollgebühren. Die Versandkosten trägt in jedem Fall der Verkäufer, auch wenn MUKRIE eine besondere Versandart wünscht. Der Verkäufer haftet für erhöhte Kosten und Schäden an der Ware, die durch nicht ordnungsgemäße Verpackung entstehen.
  • 3. Lieferung
    • (3.1) Erfüllungsort ist die von MUKRIE genannte Empfangsstelle; der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Bei Lieferung „frei Haus“ der von MUKRIE genannten Empfangsstelle hat der Verkäufer die Transportversicherung für MUKRIE kostenfrei zu decken. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich; sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Auftragserteilung zu laufen. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei der genannten Empfangsstelle. Ist die Lieferung nicht „frei Haus“ der genannten Empfangsstelle vereinbart, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den gleichen Grun MUKRIE ätzen verbindlich, wenn der Verkäufer diesen nicht unverzüglich widerspricht.
    • (3.2) Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen MUKRIE , entweder die mehrgelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der Rechnungen abzunehmen oder diese auf Kosten des Verkäufers bis zu ihrer Abholung durch den Verkäufer einzulagern oder sie auf seine Kosten zurückzusenden. Wenn und soweit die Maße und Gewichte der Waren die im Angebot gemachten Angaben übersteigen, haftet der Verkäufer für sämtliche Mehrkosten, z.B. an Fracht oder Zoll.
    • (3.3) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, vor der vereinbarten Lieferzeit an MUKRIE zu leisten. Liefert er dennoch vor der vereinbarten Zeit, ist MUKRIE berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Verkäufers bis zur vereinbarten Lieferzeit zu lagern oder sie auf seine Kosten zurückzusenden. Erfüllt der Verkäufer nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist. Teillieferungen akzeptiert MUKRIE nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
    • (3.4) Unter Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche ist MUKRIE bei Verzug des Verkäufers berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Preises für die erste Woche, für jede weitere Woche in Höhe von 1 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Preises zu verlangen. Besteht der Verzug nur hinsichtlich eines Teils der Waren, so bemisst sich die Vertragsstrafe anteilig nach dem Preis für die nicht rechtzeitige Teillieferung. Erwartete Lieferverzögerungen oder ein mögliches Ausbleiben der Lieferung insgesamt oder zu Teilen hat der Verkäufer unverzüglich unter Angabe von Gründen und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Nimmt MUKRIE eine verspätete Lieferung an, so kann sie auch dann die in Ziff. B. 3.4 genannten Rechte geltend machen, wenn sie sich das Recht hierzu bei der Annahme der Ware nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
    • (3.5) Wenn Termine oder Fristen durch Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen außerhalb der Kontrolle von MUKRIE , nicht eingehalten werden können, ist MUKRIE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen. Macht der Verkäufer höhere Gewalt für Terminverzögerungen geltend, so hat er die geeigneten Nachweise hierfür zu erbringen. Die Geltendmachung solch höherer Gewalt muss innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses durch MUKRIE oder den Verkäufer schriftlich erfolgen.
    • (3.6) Der Verkäufer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Den Lieferungen selbst ist jeweils ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestellnummer von MUKRIE beizufügen.
    • (3.7) Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MUKRIE darf der Verkäufer keinerlei Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB für den Verkäufer. Abweichende Erklärungen des Verkäufers sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch MUKRIE gültig. Die Abnahme der Waren stellt keine Anerkennung eines vom Verkäufer erklärten Eigentumsvorbehaltes dar.
    • (3.8) Mehrere Verkäufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Lieferung der Ware. Die Leistung von MUKRIE erfolgt an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Verkäufer erteilen einander hiermit Vollmacht zur Entgegennahme von allen den Kauf betreffenden Willenserklärungen von MUKRIE .
    • (3.9) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware vor Absendung zu untersuchen und deren vertragsgerechte Art zu überprüfen. Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren. MUKRIE hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in diese Dokumente.
  • 4. Zahlung
    • (4.1) Die Rechnungen sind nach Wahl von MUKRIE entweder binnen 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder am letzten Tage des auf die Rechnungslegung folgenden Monats zahlbar. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware, einschließlich ordnungsgemäßer Lieferscheine und Rechnungen. Rechnungen sind bei MUKRIE in zweifacher Ausfertigung unter Angabe ihrer Bestellnummer einzureichen und müssen im Übrigen entsprechend den vertraglichen und jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen aufgemacht werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Obliegenheit entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich und haftet für alle daraus entstehenden Schäden.
    • (4.2) Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Mängelansprüche von MUKRIE und auf das Rügerecht keinen Einfluss. Bei fehlerhafter Lieferung ist MUKRIE berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  • 5. Qualitätssicherung
    • Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Ware den jeweils in Österreich und Europa, sowie in dem von MUKRIE jeweils angegebenen Bestimmungsland geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen. Der Verkäufer ist verpflichtet, MUKRIE auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.
  • 6. Gewährleistung
    • (6.1) In allen Fällen beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und ordnungsgemäße Dokumente vorliegen. MUKRIE ist berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung des Mangels, zu erheben.
    • (6.2) Auf Verlangen von MUKRIE ist der Verkäufer bei Lieferung fehlerhafter Ware hin verpflichtet, die fehlerhafte Ware auszusortieren sowie eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer von MUKRIE gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die von MUKRIE verlangte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Soweit eine Nacherfüllung fehlschlägt, für MUKRIE unzumutbar ist oder die gleiche Ware erneut fehlerhaft geliefert wird, ist MUKRIE zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt und zwar auch für den gegebenenfalls nicht erfüllten Lieferumfang. In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug ist MUKRIE nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist berechtigt, Nachbesserungen auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
    • (6.3) Die Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung der bestellten Ware. Die Frist verlängert sich im Falle der Nacherfüllung um deren Dauer, endet jedoch spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit Ablieferung an MUKRIE . Bei der Lieferung von Früchten, Rohstoffen, Derivaten und sonstigen Substanzen sowie Verpackungen, die lebensmittelrechtlichen Anforderungen unterliegen, steht der Verkäufer dafür ein, dass diese im Zeitpunkt der Übergabe handelsüblich und nicht gesundheitsschädlich sind und den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer haftet für unrichtige oder unvollständige Angaben in seinen Angeboten oder Prospekten. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
  • 7. Haftung
    • (7.1) Der Verkäufer hat MUKRIE von Ansprüchen Dritter gegen MUKRIE aus Produzentenhaftung freizustellen, soweit er auch unmittelbar haften würde. Dies gilt auch für verschuldensunabhängige Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Freistellung hat der Verkäufer eine angemessene Versicherung vorzuhalten. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Verkäufer nach den folgenden 2B. 7.3 bis B. 7.3 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der MUKRIE unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Verkäufer zuzurechnenden Gründen, entsteht.
    • (7.2) Wird MUKRIE aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Verkäufer MUKRIE gegenüber insoweit ein, wie er auch dem Dritten gegenüber unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen MUKRIE und dem Verkäufer finden die Grun MUKRIE ätze des § 254 BGB (Mitverschulden) entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Verkäufers.
    • (7.3) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit MUKRIE die Haftung gegenüber dem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Für Maßnahmen von MUKRIE , die zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) notwendig waren, haftet der Verkäufer. MUKRIE hat das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Verkäufers bleibt unberührt, solange solche Vergleiche kaufmännisch geboten waren.
  • 8. Rechtsmängel
    • Der Verkäufer haftet für Rechtsmängel, insbesondere wegen der Behaftung der gelieferten Ware mit etwaigen Markenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten. Er stellt MUKRIE und deren Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die sich bei einer diesem Vertrag entsprechenden Verwendung der gelieferten Ware aus Rechtsmängeln ergeben. Der Verkäufer hat MUKRIE insbesondere alle aus der Inanspruchnahme resultierenden Kosten zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören zum Beispiel, ohne hierauf beschränkt zu sein die zur notwendigen Verteidigung entstehenden Rechtsanwaltskosten, die gegebenenfalls auch die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übersteigen können. Die Vertragspartner verpflichten sich, einander unverzüglich von Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen zu unterrichten.
  • 9. Verwendung vertraulicher Angaben
    • Alle Angaben, die mit der Bestellung von MUKRIE verbunden sind und sich aus dem Geschäftsgang ergeben, dürfen nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MUKRIE für andere Zwecke als die Bestellung bei MUKRIE verwendet werden. Sie sind auch nach Durchführung der Bestellung absolut vertraulich zu behandeln. Falls der Verkäufer Angaben von MUKRIE gegenüber seinen Unterlieferanten mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MUKRIE offen legt, hat er seine Verkäufer entsprechend zu verpflichten. Von der Geheimhaltungspflicht sind kommerzielle und technische Einzelheiten ausgenommen, die öffentlich bekannt geworden sind.
  • 10. Zurückbehaltungsrecht
    • Bis zur vollständigen vertragsgerechten Erfüllung können Zahlungen von MUKRIE zurückbehalten werden. Soweit MUKRIE gegenwärtige oder künftig fällige Zahlungsansprüche gegen den Verkäufer zukommen, kann sie nach eigener Wahl Zahlungen zurückbehalten oder aufrechnen, wobei die Erfordernisse der Konnexität und Fälligkeit hiermit abbedungen werden. Sind Zahlungen vor Lieferung der Waren besonders vereinbart, so ist der Verkäufer auf Verlangen verpflichtet, eine erstklassige Sicherheit in Höhe dieser Zahlungen zu leisten. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann MUKRIE die Zahlung zurückbehalten. Treten beim Verkäufer wesentliche Verschlechterungen seiner Vermögensverhältnisse ein, ist MUKRIE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

C. Allgemeine Bedingungen

  • 1. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
    • (1.1) Die Beziehungen zwischen MUKRIE und dem Verkäufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Österreich. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
    • (1.2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäft ist nach Wahl von MUKRIE Wien oder der Sitz des Verkäufers, für Klagen des Verkäufers ausschließlich Wien. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
  • 2. Schlussbestimmungen
    • (2.1) Bei Abweichungen in Übersetzungen dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gleiches gilt für die Auslegung dieser Bedingungen. (2.2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden. (2.3) Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    • (2.4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.